Wir möchten uns hiermit als "geeigneten" Koordinator für Ihre Tiefbaumaßnahmen empfehlen und Sie bei der Erfüllung Ihrer Pflichten aus der Baustellenverordnung unterstützen. Herr Thomas Falkenhahn wurde bereits in 1999 durch das Berufsförderungswerk des Hessischen Baugewerbes e. V. als EU-Bau-Koordinator zertifiziert und hat im Januar 2002 die zusätzlich nach RAB 30 geforderte Ausbildung im Arbeitsschutz abgeschlossen.
Welche Pflichten sich aus der Baustellenverordnung für Ihre konkrete Baumaßnahme ergeben, können Sie aus den nachfolgenden Organigrammen ableiten.
Abgesehen von Großbaustellen (Umfang > 500 Personentage oder Dauer > 30 Tage und > 20 Arbeitnehmer gleichzeitig) greift die Baustellenverordnung immer, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf einer Baustelle tätig werden.
Als Veranlasser einer Baumaßnahme trägt der Bauherr die Verantwortung für dieses Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verpflichtet.
Wichtig ist die rechtzeitige Beauftragung eines Koordinators. In der Planungsphase werden die Weichen für präventiven Arbeits- und Gesundheitsschutz gestellt. In dieser Phase muss der Si-Ge-Plan angelegt, können absehbare Gefährdungen erfasst, gemeinsame Sicherheitseinrichtungen geplant und in die Leistungsbeschreibungen einbezogen werden. Ein Planungs-Koordinator ermöglicht somit nicht nur vorausschauenden und präventiven Arbeitsschutz, er kann auch wesentlich zur Kostenminderung beitragen, indem er erkannte Sicherheitsmängel verhindert und dadurch das Haftungsrisiko des Bauherren minimiert.

Sichere Lagerung von Geräten und Material
Hier: Keile verhindern das Wegrollen der Betonrohre.
Aus der konsequenten Anwendung der Instrumente der BaustellV ergeben sich folgende Vorteile für den Bauherrn:
- Verringerung der Unfallzahlen/Ausfallzeiten und den damit verbundenen Folgekosten
- Vermeidung von Baustillstandszeiten, u. a. auch durch evtl. notwendiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden
- Vermeiden von ungeplanten Ereignissen, insbesondere solchen, die den Bauablauf verzögern
- Optimiertes Zusammenwirken der an Planung und Ausführung Beteiligten, gleichzeitig vermindertes
Terminverzugsrisiko und Erhöhung der Qualität der Ausführung
- Verbesserte Kostentransparenz (z. B. durch Ausschreibung der gemeinsam genutzten
Sicherheitseinrichtungen)
- Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durch Erstellen der Unterlage